(1) Arrestierte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht.
(2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gem盲脽 Absatz 1 kann im Einzelfall unter Ber眉cksichtigung der Pers枚nlichkeit und der Bed眉rfnisse der Arrestierten, der Erreichung des Arrestziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt einschlie脽lich der Bed眉rfnisse der 眉brigen Arrestierten insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Arrestierte
- auf Grund ihrer geschlechtlichen Identit盲t nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
- dauerhaft weder dem m盲nnlichen noch dem weiblichen Geschlecht
als zugeh枚rig empfinden.