JAVollzG Bln - Abschnitt 3 - Unterbringung

搂 9 - Trennungsgrunds盲tze

(1) Arrestierte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht.

(2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gem盲脽 Absatz 1 kann im Einzelfall unter Ber眉cksichtigung der Pers枚nlichkeit und der Bed眉rfnisse der Arrestierten, der Erreichung des Arrestziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt einschlie脽lich der Bed眉rfnisse der 眉brigen Arrestierten insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Arrestierte

  1. auf Grund ihrer geschlechtlichen Identit盲t nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
  2. dauerhaft weder dem m盲nnlichen noch dem weiblichen Geschlecht

als zugeh枚rig empfinden.

搂 10 - Unterbringung w盲hrend der Einschlusszeiten

(1) Die Arrestierten werden w盲hrend der Einschlusszeiten in ihren Arrestr盲umen einzeln untergebracht. Mit ihrer und der Zustimmung der Personensorgeberechtigten k枚nnen sie in daf眉r zugelassenen Arrestr盲umen zu zweit untergebracht werden, wenn es f眉r die Arrestierten 盲rztlich angeordnet oder sonst f枚rderlich ist und erzieherische Gr眉nde nicht entgegenstehen.

(2) Die Anstalt setzt die Einschlusszeiten unter Ber眉cksichtigung der in 搂 3 geregelten Grunds盲tze der Arrestgestaltung und der in 搂 6 bestimmten Leitlinien der F枚rderung und Erziehung fest.

搂 11 - Aufenthalt au脽erhalb der Einschlusszeiten

(1) Au脽erhalb der Einschlusszeiten halten sich die Arrestierten grunds盲tzlich in Gemeinschaft auf.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschr盲nkt werden,

1. wenn ein sch盲dlicher Einfluss auf andere Arrestierte zu bef眉rchten ist,
2. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
3. solange es aus erzieherischen Gr眉nden dringend geboten ist.