(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch k枚rperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der k枚rperlichen Gewalt oder durch Waffen.
(2) K枚rperliche Gewalt ist jede unmittelbare k枚rperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der k枚rperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.
(4) Als Hilfsmittel der k枚rperlichen Gewalt d眉rfen nur dienstlich zugelassene Fesseln verwendet werden. Waffen d眉rfen nicht gebraucht werden.