JAVollzG Bln - Abschnitt 10 - Unmittelbarer Zwang

搂 37 - Begriffsbestimmungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch k枚rperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der k枚rperlichen Gewalt oder durch Waffen.

(2) K枚rperliche Gewalt ist jede unmittelbare k枚rperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der k枚rperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.

(4) Als Hilfsmittel der k枚rperlichen Gewalt d眉rfen nur dienstlich zugelassene Fesseln verwendet werden. Waffen d眉rfen nicht gebraucht werden.

搂 38 - Allgemeine Voraussetzungen

(1) Zur Durchf眉hrung rechtm盲脽iger Arrest- und Sicherungsma脽nahmen d眉rfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden, soweit der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.

(2) Gegen andere Personen als Arrestierte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Arrestierte zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs durch andere Hoheitstr盲ger, insbesondere Polizeivollzugsbedienstete, bleibt unber眉hrt.

搂 39 - Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit

(1) Unter mehreren m枚glichen und geeigneten Ma脽nahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu w盲hlen, die Einzelne und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeintr盲chtigen.

(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar au脽er Verh盲ltnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

搂 40 - Androhung

Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umst盲nde sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erf眉llt, zu verhindern oder eine gegenw盲rtige Gefahr abzuwenden.