JAVollzG Bln - Abschnitt 12- Kriminologische Forschung

搂 42 - Evaluation, kriminologische Forschung

(1) Programme zur F枚rderung der Arrestierten sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu 眉berpr眉fen.

(2) Der Arrest, insbesondere seine Gestaltung sowie die Programme und deren Wirkungen auf die Erreichung des Arrestziels, soll regelm盲脽ig durch den Kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere, geeignete Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden