(1) Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Gef盲hrlichkeit der Jugendstrafgefangenen. Auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychotherapeutischer, sozialp盲dagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Jugendstrafgefangenen au脽erhalb des Vollzugs, insbesondere auch deren Personensorgeberechtigte, werden in die Behandlung einbezogen.
(2) Jugendstrafgefangene sind in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gef盲hrlichkeit angezeigt ist. Eine erhebliche Gef盲hrlichkeit liegt vor, wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die pers枚nliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind.
(3) Andere Jugendstrafgefangene k枚nnen in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, wenn die Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist. In diesen F盲llen bedarf die Unterbringung der Zustimmung der sozialtherapeutischen Einrichtung.
(4) Die Unterbringung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der entweder den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten l盲sst oder die Fortsetzung der Behandlung nach der Entlassung erm枚glicht. Ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, soll die Unterbringung zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung noch w盲hrend des Vollzugs der Jugend- oder Freiheitsstrafe erwarten l盲sst.
(5) Die Unterbringung der Jugendstrafgefangenen in der sozialtherapeutischen Einrichtung wird beendet, wenn das Ziel der Behandlung aus Gr眉nden, die in ihrer Person liegen, nicht erreicht werden kann.