Abschnitt 20 - Vollzug des Strafarrests

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Grundsatz des Vollzugs des Strafarrests

(1) F眉r den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die Bestimmungen der 搂搂 2 bis 116 entsprechend, sofern die Strafarrestantinnen oder Strafarrestanten zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und soweit 搂 118 nicht Abweichendes bestimmt.

(2) 搂 118 Absatz 1 bis 3, 7 und 8 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Ma脽nahme vollzogen wird.

搂 118

Besondere Bestimmungen

(1) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden.

(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen und Strafarrestanten zul盲ssig.

(3) Besuche, Telefongespr盲che und Schriftwechsel d眉rfen nur untersagt oder 眉berwacht werden, wenn dies aus Gr眉nden der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.

(4) Den Strafarrestantinnen und Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal w枚chentlich Besuch zu empfangen.

(5) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten d眉rfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gr眉nde der Sicherheit der Anstalt nicht entgegenstehen und sie f眉r Reinigung, Instandsetzung und regelm盲脽igen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

(6) Sie d眉rfen Nahrungs-, Genuss- und K枚rperpflegemittel in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.

(7) Eine mit einer Entkleidung verbundene k枚rperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug zul盲ssig.

(8) Zur Vereitelung einer Entweichung und zur Wiederergreifung d眉rfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.