(1) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden.
(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen und Strafarrestanten zul盲ssig.
(3) Besuche, Telefongespr盲che und Schriftwechsel d眉rfen nur untersagt oder 眉berwacht werden, wenn dies aus Gr眉nden der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.
(4) Den Strafarrestantinnen und Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal w枚chentlich Besuch zu empfangen.
(5) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten d眉rfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gr眉nde der Sicherheit der Anstalt nicht entgegenstehen und sie f眉r Reinigung, Instandsetzung und regelm盲脽igen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.
(6) Sie d眉rfen Nahrungs-, Genuss- und K枚rperpflegemittel in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
(7) Eine mit einer Entkleidung verbundene k枚rperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug zul盲ssig.
(8) Zur Vereitelung einer Entweichung und zur Wiederergreifung d眉rfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.