Aufgrund der zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilten Gesetzgebungskompetenz gibt es im Justizvollzug auch nach Inkrafttreten des Å·ÃÀÇéÉ«er Strafvollzugsgesetzes (StVollzG Bln) weiterhin Regelungen des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG), die Anwendung finden.
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten weiterhin die §§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187 des StVollzG.
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Planung des Vollzuges
Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
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Freizeit
Soziale Hilfe
Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
Sicherheit und Ordnung
Unmittelbarer Zwang
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Rechtsbehelfe
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