§§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187 Strafvollzugsgesetz

Aufgrund der zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilten Gesetzgebungskompetenz gibt es im Justizvollzug auch nach Inkrafttreten des Å·ÃÀÇéÉ«er Strafvollzugsgesetzes (StVollzG Bln) weiterhin Regelungen des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG), die Anwendung finden.

Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten weiterhin die §§ 3 bis 49, 51 bis 121, 179 bis 187 des StVollzG.

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Planung des Vollzuges

Unterbringung und Ernährung des Gefangenen

Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß

Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung

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Freizeit

Soziale Hilfe

Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug

Sicherheit und Ordnung

Unmittelbarer Zwang

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Rechtsbehelfe

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