(1) Die Untergebrachten erhalten eine ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µ in Form von
- finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 9, soweit sie nach § 9 Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet wurden,
- Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 oder
- Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 10.
(2) Der Bemessung der ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µ sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µ kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Die ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µ kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Untergebrachten gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µsstufen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µ als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten.
(5) Die Höhe der ³Õ±ð°ù²µÃ¼³Ù³Ü²Ô²µ ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.
(6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.