SVVollzG Bln - Abschnitt 17 - Kriminologische Forschung

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Evaluation, kriminologische Forschung

(1) Die im Vollzug eingesetzten Ma脽nahmen, namentlich Therapien und Methoden zur F枚rderung der Untergebrachten, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu 眉berpr眉fen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte f眉r den Einsatz vollzuglicher Ma脽nahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. Auch im 脺brigen sind die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzugs durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu 眉berpr眉fen.

(2) Forschungsvorhaben sollen so ausgerichtet werden, dass die Lebensverh盲ltnisse der Untergebrachten angemessene Ber眉cksichtigung finden.

(3) 搂 42 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes 欧美情色 findet mit der Ma脽gabe Anwendung, dass die Daten auch an den Kriminologischen Dienst des 欧美情色er Justizvollzuges 眉bermittelt werden d眉rfen.