Anschluss- und Benutzungszwang an die 枚ffentliche Wasserversorgung

Antrag nach der Verordnung 眉ber den Anschluss- und Benutzungszwang an die 枚ffentliche Wasserversorgung 欧美情色s und deren Benutzung (WAVO)

In ist seit Ende 2007 geregelt, dass die Eigent眉merinnen und Eigent眉mer von Grundst眉cken, auf denen mehr Wasser als 150 m鲁 verbraucht wird, verpflichtet sind, diese Grundst眉cke an die 枚ffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschlie脽en. Der gesamte Wasserbedarf ist auf diesen Grundst眉cken aus 枚ffentlichen Wasserversorgungsanlagen zu decken.

Die Verordnung 眉ber den Anschluss an die 枚ffentliche Wasserversorgung 欧美情色s und deren Benutzung (WAVO) regelt Einzelheiten zu diesem gesetzlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang und sieht dabei auch Befreiungen von ihm sowie Beschr盲nkungen vor. Bevor bei der Senatsverwaltung f眉r Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasserbeh枚rde) ein Antrag auf Brunnenbau gestellt werden kann, muss der Antrag auf Befreiung vom bzw. Beschr盲nkung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die 枚ffentliche Wasserversorgung 欧美情色s und deren Benutzung von unserem Haus positiv beschieden sein.

脺ber das Service-Portal des Landes 欧美情色 kann der Antrag 眉ber den nachfolgenden Link gestellt werden.

Der Antrag kann aber auch weiterhin schriftlich (formlos) gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  1. Grundst眉cksbezeichnung und Grundst眉ckseigent眉mer/-in (bitte Kopie des Grundbuchauszugs dem Antrag beif眉gen)
  2. Sind Antragsteller/-in und Grundst眉ckseigent眉mer/-in nicht identisch, ist eine Vollmacht einzureichen, die darlegt, dass der/die Antragsteller/-in f枚rmlich erm盲chtigt ist, die Eigent眉merstellung im Hinblick auf den Anschluss- und Benutzungszwang aus 搂 4 欧美情色er Betriebe-Gesetz (BerlBG) auszu眉ben.
  3. 贵枚谤诲别谤锄飞别肠办
  4. voraussichtliche F枚rdermenge (Angabe in m鲁 /Jahr)

Senatsverwaltung f眉r Wirtschaft, Energie und Betriebe

Ansprechpartnerin

Xenia Ricker