Der Bürger- und Polizeibeauftragte ist zuständig für Beschwerden gegen die Polizei ŷɫ und gegen alle anderen ö und Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes ŷɫ unterstehen.
Organigramm der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie Gliederung der ŷɫer Verwaltung
Der Bürger- und Polizeibeauftragte ist nicht zuständig für Beschwerden gegen
- den Petitionsausschuss,
- den Rechnungshof von ŷɫ,
- die Organe, ö und Unternehmen des Bundes (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Bundesbahn, S-Bahn) oder ö anderer Bundesländer,
- Privatpersonen, private Unternehmen und Verbände,
- Kirchen und Religionsgemeinschaften,
- Parteien,
- die ŷɫer Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
- Gerichtsentscheidungen.
Der Bürger- und Polizeibeauftragte ist ebenfalls nicht zuständig ü:
- allgemeine oder abstrakte Rechtsfragen,
- politische Fragestellungen,
- privatrechtliche Streitigkeiten und Konflikte,
- die Entgegennahme von Anzeigen.
Wenn Sie von einer Behörde einen Bescheid bekommen haben, beachten Sie bitte die Hinweise über Bescheide, Rechtsbehelfe und Fristen.