§ 18 Drucksachen
(1) Anträge und Anfragen von Mitgliedern der BVV, Beschlussempfehlungen der ´¡³Ü²õ²õ³¦³óü²õ²õ±ð sowie Vorlagen des Bezirksamtes oder des Vorstehers / der Vorsteherin werden den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt als Drucksachen der BVV durch den Vorsteher / die Vorsteherin zugestellt.
(2) Die Zustellung kann in besonderen Fällen nach Vereinbarung mit den Fraktionen durch die Zustellung an diese ersetzt werden.
(3) Drucksachen der BVV gelten nach Vereinbarung mit Bezirksverordneten auch als zugestellt, wenn die Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt.
§ 19 Vorlagen
(1) Vorlagen können vom Bezirksamt und von dem Vorsteher / der Vorsteherin eingebracht werden.
(2) Vorlagen zur Beschlussfassung werden sinngemäß wie Anträge behandelt.
(3) Vorlagen des Bezirksamtes, die haushaltsrechtliche Belange bzw. Bebauungspläne betreffen, sind durch den Vorsteher / die Vorsteherin vorab an die ´¡³Ü²õ²õ³¦³óü²õ²õ±ð für Finanzen bzw. für Stadtplanung zur Beratung zu übergeben. Der Bezirkshaushaltsplanentwurf und die Anmeldung zur Investitionsplanung sind durch den Vorsteher / die Vorsteherin vorab an alle Fachausschüsse und federführend an den Ausschuss für Finanzen zu überweisen.
(4) Vorlagen zur Kenntnisnahme sind mit Zustellung an die Bezirksverordneten zur Kenntnis genommen. Sie können in der BVV zur Aussprache aufgerufen beziehungsweise in ´¡³Ü²õ²õ³¦³óü²õ²õ±ð überwiesen werden.
§ 20 Beschlussempfehlungen und Berichte der ´¡³Ü²õ²õ³¦³óü²õ²õ±ð
(1) Beschlussempfehlungen der ´¡³Ü²õ²õ³¦³óü²õ²õ±ð werden nach der Beratung von überwiesenen Drucksachen von diesen ´¡³Ü²õ²õ³¦³óü²õ²õ±ðn der BVV zur 2. Lesung wieder vorgelegt. Sie werden sinngemäß wie Anträge behandelt.
(2) Wird eine Beschlussempfehlung im Plenum abgelehnt, wird die einmalige Rücküberweisung in die mit dem Antrag befassten ´¡³Ü²õ²õ³¦³óü²õ²õ±ð vorgenommen.
(3) Berichte der ´¡³Ü²õ²õ³¦³óü²õ²õ±ð werden wie Berichte des Bezirksamtes zu µþ±ð²õ³¦³ó±ôü²õ²õ±ðn der BVV bzw. sinngemäß wie Vorlagen zur Kenntnisnahme behandelt.
§ 21 Anträge
(1) Anträge sind
a) Anträge zur Arbeit der BVV und ihrer Organe.
b) Ersuchen an das Bezirksamt zu Angelegenheiten, deren Erledigung in die bezirkliche Zuständigkeit fällt.
c) Empfehlungen an das Bezirksamt zu Angelegenheiten von bezirklicher Bedeutung, deren Erledigung nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt.
Anträge zu b) und c) müssen das Ziel haben, zum kommunalen Verwaltungshandeln im Bezirk anzuregen und dieses zu unterstützen.
(2) Anträge können von einer Fraktion, einem Ausschuss (fachbezogener Ausschussantrag) oder von mindestens einem / einer oder mehreren Bezirksverordneten eingebracht werden. Beitritte zu einem Antrag können nach Zustimmung des Antragstellers / der Antragstellerin erklärt werden.
(3) Die Anträge sind spätestens bis Dienstag 10.00 Uhr in der Woche vor der Sitzung der BVV dem Vorsteher / der Vorsteherin einzureichen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Mit Billigung des Ältestenrates kann der Vorsteher / die Vorsteherin sie auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung setzen.
(4) Jeder Antrag kann von den Antragstellenden zurückgezogen werden; dies ist dem Vorsteher / der Vorsteherin mitzuteilen. Reichen mehrere Fraktionen und / oder Bezirksverordnete einen gemeinsamen Antrag ein und ziehen diesen dann zurück, so bleibt der Antrag so lange bestehen, wie er im Sinne des Abs. (2) noch unterstützt wird. Ist der Beitritt von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten erklärt worden, so kann der gemeinsame Antrag nur von den ursprünglichen Antragstellenden zurückgezogen werden; die Beigetretenen können lediglich ihre Unterstützung zurückziehen.
§ 22 Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge können jederzeit bis zum Schluss der Beratung gestellt werden, bedürfen keiner Unterstützung und sind dem Vorsteher / der Vorsteherin schriftlich zu übergeben. Fehlt die Vervielfältigung, so sind sie unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen.
(2) Änderungsanträge müssen mit dem Verhandlungsgegenstand in unmittelbarer Verbindung stehen. Ihre Begründung erfolgt in der Reihenfolge der Redner /-innen.
(3) Bei Zweifel über die Zulässigkeit eines Änderungsantrages entscheidet der Vorsteher / die Vorsteherin.
§ 23 Große Anfragen
(1) Große Anfragen an das Bezirksamt müssen bei dem Vorsteher / der Vorsteherin spätestens bis Dienstag 10.00 Uhr in der Woche vor der Sitzung eingebracht werden. Sie müssen entweder von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten unterzeichnet sein.
(2) Der Vorsteher / Die Vorsteherin teilt die Großen Anfragen unverzüglich dem Bezirksamt mit.
(3) Das Bezirksamt ist verpflichtet, die Anfragen in der Sitzung mündlich zu beantworten. Bei umfangreichen Materialien ist das Bezirksamt gehalten, sie vorab dem Vorsteher / der Vorsteherin in Form einer Handreichung zur Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen.
(4) Große Anfragen, die in der Sitzung nicht erledigt werden, sollen vom Bezirksamt innerhalb eines Monats schriftlich beantwortet werden, sofern die Einreichenden einer schriftlichen Beantwortung nicht innerhalb von drei Arbeitstagen widersprechen.
§ 24 Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfrage
(1) Wird die Große Anfrage nicht spätestens in der übernächsten ordentlichen Sitzung beantwortet, so tritt die BVV in eine Beratung ein, wenn dies von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten verlangt wird.
(2) In dieser Beratung können Anträge zur Sache gestellt werden.
§ 25 Abgrenzung von Antrag und Anfrage
Anträge, die ihrem Inhalt nach eine Anfrage darstellen, sind von dem Vorsteher / der Vorsteherin nach Anhörung des Ältestenrates wie Große Anfragen zu behandeln.
§ 26 Mündliche Anfragen
(1) Bezirksverordnete sind berechtigt, in der ordentlichen Sitzung Mündliche Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Die Mündliche Anfrage soll sich auf ein aktuelles Problem mit bezirklichem Bezug richten, soll kurz gefasst sein und muss eine kurze Beantwortung ermöglichen. Die Anfragen müssen bis 8 Uhr am zweiten Arbeitstag (Mo.-Fr.) vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsteher / der Vorsteherin eingegangen sein. Bei technisch bedingten Verzögerungen, die durch das Bezirksamt zu verantworten sind, kann nach dessen Anhörung davon abgewichen werden.
(2) Die Anfragen sind von dem Vorsteher / der Vorsteherin nach einem mit dem Ältestenrat abgestimmten Verfahren aufzurufen. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der / die Bezirksverordnete anwesend ist oder dem Vorsteher / der Vorsteherin mitgeteilt hat, welche /-r Bezirksverordnete die Vertretung übernimmt.
(3) Anfragen sind ohne Begründung vorzutragen. An die Antwort des Bezirksamtes, die kurz gehalten sein soll, schließt sich keine Aussprache an. Es können bis zu zwei Nachfragen, die sich aus der Antwort des Bezirksamtes ergeben, gestellt werden, wobei den Fragenden die erste Nachfrage zusteht.
(4) Die Behandlung der Mündlichen Anfragen einer Sitzung soll den Zeitraum von 60 Minuten nicht überschreiten.
(5) Im Einverständnis mit den Fragenden kann die Mündliche Anfrage als Schriftliche Anfrage behandelt werden.
(6) Mündliche Anfragen, die in der Sitzung nicht erledigt wurden, sind von dem Vorsteher / der Vorsteherin mit dem Stichwort bekanntzugeben. Sie sollen vom Bezirksamt innerhalb einer Woche über den Vorsteher / die Vorsteherin den Fragenden beantwortet und in den Mitteilungen des Vorstehers veröffentlicht werden.
§ 27 Konsensliste
(1) Die BVV kann über die Behandlungsvorschläge von Drucksachen auf einer Konsensliste beschließen. Bei Widerspruch eines / einer Bezirksverordneten werden die entsprechenden Drucksachen von der Konsensliste genommen.
(2) In die Konsensliste können auch die schriftliche Beantwortung von Großen Anfragen, Beschlussempfehlungen von ´¡³Ü²õ²õ³¦³óü²õ²õ±ðn, Anträge sowie Vorlagen zur Kenntnisnahme und die Mitteilungen des Vorstehers aufgenommen werden.
(3) Die Konsensliste wird im Ältestenrat vor der anschließenden BVV-Sitzung erarbeitet und allen Bezirksverordneten spätestens zur BVV-Sitzung als Tischvorlage zur Abstimmung überreicht.
§ 28 Schriftliche Anfragen
(1) Bezirksverordnete können in einer Schriftlichen Anfrage, die bei dem Vorsteher / der Vorsteherin einzureichen ist, vom Bezirksamt Auskunft verlangen. Anfrage und Antwort werden in den Mitteilungen des Vorstehers veröffentlicht.
(2) Die Antwort soll innerhalb von zwei Wochen erteilt werden. In begründeten Fällen kann der Vorsteher / die Vorsteherin nach Vorlage eines Zwischenberichtes eine einmalige Fristverlängerung von zwei Wochen gewähren. Sollte auch nach vier Wochen noch keine Antwort vorliegen, sind die entsprechenden Anfragen mit Betreff und Verfahrensstand im Bezirksamt in den Mitteilungen des Vorstehers zu veröffentlichen.
§ 29 Zwischen- und Schlussberichte und Informationen des Bezirksamtes
(1) Über die Ausführung von µþ±ð²õ³¦³ó±ôü²õ²õ±ðn der BVV, soweit sie dem Bezirksamt zur Berücksichtigung oder zur Erwägung überwiesen sind, wird innerhalb von acht Wochen mindestens ein erster Zwischenbericht erstattet. Zwischenberichte sollten bei Vorliegen neuer Sachverhalte, spätestens einmal jährlich bis zur Erledigung des Anliegens dem Vorsteher / der Vorsteherin zugeleitet werden.
(2) Zwischen- und Schlussberichte des Bezirksamtes zu den µþ±ð²õ³¦³ó±ôü²õ²õ±ðn der BVV werden in den Mitteilungen des Vorstehers veröffentlicht.
(3) Der Vorsteher / Die Vorsteherin verfolgt über das Büro der BVV die Einhaltung oder Überschreitung der Termine und unterrichtet darüber die BVV. Nicht fristgerecht eingegangene Berichte zu den µþ±ð²õ³¦³ó±ôü²õ²õ±ðn der BVV werden in den Mitteilungen des Vorstehers einmal jährlich veröffentlicht.
(4) Das Bezirksamt unterrichtet die BVV rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und künftige Vorhaben, einschließlich abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen.
§ 29a Berichte der Mitglieder des Bezirksamtes
(1) Der Bezirksbürgermeister / die Bezirksbürgermeisterin, der stellvertretende Bezirksbürger-meister / die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin und die weiteren Mitglieder des Bezirksamtes berichten zu jeder ordentlichen Sitzung der BVV zu wesentlichen Entwicklungen aus ihrem Geschäftsbereich schriftlich.
(2) Der Bezirksbürgermeister / die Bezirksbürgermeisterin kann für das Bezirksamt zu aktuellen Entwicklungen, die nach Abgabe des schriftlichen Berichts eingetreten sind, oder zu besonders hervorgehobenen Sachverhalten das Wort zu einem ergänzenden mündlichen Bericht ergreifen. Wenn der Wunsch dazu besteht, ist dieser dem Vorsteher / der Vorsteherin unter Angabe des Themas vor Eintritt in die Tagesordnung anzuzeigen. Der Bericht soll eine Länge von fünf Minuten nicht überschreiten und schließt ohne Aussprache.