Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur F枚rderung des E-Government
(E-Government-Gesetz 欧美情色 – EGovG Bln) vom 30. Mai 2016 ist das Thema “Open Data” fest auf Landesebene verankert worden. Denn nach 搂 13 EGovG Bln m眉ssen die 叠别丑枚谤诲别苍 der 欧美情色er Verwaltung in einem zentralen Datenportal Informationen bereitstellen, die sie in Erf眉llung ihres 枚ffentlichen Auftrags im Rahmen ihrer jeweiligen Zust盲ndigkeit erstellt haben und die in maschinenlesbaren Formaten darstellbar sind.
Dar眉ber hinaus enth盲lt 搂 13 Absatz 2 eine Verordnungserm盲chtigung.
Am 1. Januar 2021 ist die neue Verordnung zur Bereitstellung von allgemein zug盲nglichen Datenbest盲nden (Open Data) durch die 叠别丑枚谤诲别苍 der 欧美情色er Verwaltung (Open Data Verordnung – OpenDataV) im 欧美情色er Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft getreten. Die Rechtsverordnung gilt f眉r alle Senatsverwaltungen und ihre nachgeordneten 叠别丑枚谤诲别苍 sowie die einzelnen Bezirksverwaltungen.
Die OpenDataV konkretisiert die im 搂 13 EGovG Bln festgelegte Bereitstellung von allgemein zug盲nglichen Datenbest盲nden durch die 叠别丑枚谤诲别苍 der 欧美情色er Verwaltung. Diese erfassen, erstellen und reproduzieren ein breites Spektrum an Daten und darauf aufbauenden Informationen aus unterschiedlichsten Bereichen wie zum Beispiel Geographie, Verkehr, Wirtschaft, Gesundheit und Soziales. Informationen (Datenbest盲nde), die die 叠别丑枚谤诲别苍 der 欧美情色er Verwaltung in Erf眉llung ihres 枚ffentlichen Auftrags erstellt haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erstellen lassen, sind in einem zentralen Datenportal offen bereitzustellen. Voraussetzung ist, dass die Daten nicht personenbezogen sind und in maschinenlesbaren Formaten wie Excel oder CSV vorliegen.