«Ausnahmen sind nur im engen Rahmen des Gesetzes und mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses möglich», erläuterte Bonde. Zudem müssten den betroffenen Kleingärtnern Ersatzflächen in gleicher Größe in der Nähe angeboten werden. Ein Abbau von Kleingärten kann etwa nötig werden, wenn die Flächen dringend für den Bau bezahlbarer Wohnungen benötigt werden. Auch der Bau sozialer und verkehrlicher Infrastruktur kann solche Ausnahmen begründen. Über die Frage, wie effektiv verhindert werden kann, dass Schrebergärten auf landeseigenen Flächen verschwinden, wird seit Langem diskutiert.